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urteilsvb: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 23:32 Di 02.06.2009
Autor: der_puma

hallo,


bei einer urteilsverfassungsbeschwerde prüft man ja sowohl die verfassungsmäßigkeit der norm, auf die sich das urteil stüzt, als auch die des urteils selbst.

aber welche anforderungen sind an die verfassungsmäßgkeit des urteils zu stellen? im pieroth/schlink wird dabei zunächst auf die richtige anwendung/beachtung der grundrechte und die verhältnismäßigkeit des urteils abgestellt....

meine frage: wann speilt die richtige auslegung eine rollen und wann muss ich die verhältnismäßigkeit thematisieren (etwa immer?) ?
ist es nicht so, dass insbesondere zivilgerichte unter dem stiochwort der mittelbaren drittwirkung bei der auslegung unbetsimmter rechtsbegriffe die grundrecht zu berücksichtigen haben und ich in einer urteilsbeschwrde gegen zivilgerichtsurteile auf die richtige auslegung abstellen muss? was ist bei urteile gegen strafgerichte`?
wann thematisiere ich die verhältnismäßigkeit des urteils und wann die frage, ob einfaches recht grundrechtskonform ausgelegt wurde???

lg

        
Bezug
urteilsvb: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 09:00 Mi 03.06.2009
Autor: Josef

Hallo der_puma,

>  
>
> bei einer urteilsverfassungsbeschwerde prüft man ja sowohl
> die verfassungsmäßigkeit der norm, auf die sich das urteil
> stüzt, als auch die des urteils selbst.
>  

[ok]

> aber welche anforderungen sind an die verfassungsmäßgkeit
> des urteils zu stellen? im pieroth/schlink wird dabei
> zunächst auf die richtige anwendung/beachtung der
> grundrechte und die verhältnismäßigkeit des urteils
> abgestellt....
>  

[ok]

Der Verfassungsinterpret hat wegen der Weite und Offenheit der Verfassung einen erheblichen Auslegungsspielraum. Dabei ist zu beachten, dass zentrale Inhalte der Verfassung (z.B. bei der Interpretation der Grundrechte und der Staatszielbestimmungen) in hohem Maße ideologieanfällig sind; dies zu leugnen, wäre selbst eine Ideologie. Die Verfassungsinterpretation ist vom Vorverständnis des Interpreten abhängig. Das Verfassungsvorverständnis (z.B. Verfassung als Normenordnung, Wertordnung oder Integrationsprozess) entscheidet mit über das Auslegungsergebnis. Geringere Normenabhängigkeit und größere Offenheit der Verfassung führen aber nicht zu Willkür in der Auslegung, sondern erfordern kontrollierbare Verfahren. [1]

Von den besonderen Auslegungsregeln der Verfassung ist das wichtigste Prinzip die Auslegung der Verfassung als eine Einheit. Der Grundsatz der Einheit der Verfassung betont die Hierarchie und den Sinnzusammenhang der Verfassungssätze untereinander. Normen des einfachen Verfassungsrechts dürfen nicht isoliert betrachtet und so ausgelegt werden, dass sie gegen die Grundentscheidungen der Elementarverfassung für die Menschenwürde und für den demokratischen und sozialen Rechts- und Bundesstaat verstoßen. Zwischen einander widersprechenden Zwecken soll ein gerechter Kompromiss gefunden werden, der die Wertentscheidungen der Verfassung zu größtmöglicher Wirkung bringen soll. Die Frieden stiftende und integrative Wirkung des Rechts soll zum Tragen kommen. [1]

Verfassungsschutzgüter müssen einander in der Auslegung so zugeordnet werden, dass jedes Gut optimal verwirklicht wird. Erforderlich ist eine aufeinander bezogene, verhältnismäßige Grenzziehung der Schutzgüter. Diese Methode verhindert eine vorschnelle Güterabwägung zugunsten vermeintlich vorrangiger Schutzgüter.

Nach dem Grundsatz der größtmöglichen Effektivität ist im Zweifel diejenige Auslegung zu wählen, die der Verfassungsbestimmung, insbesondere den Grundrechten die größtmögliche Wirkung verleiht.

Nach dem Grundsatz der funktionellen Richtigkeit hat die Auslegung so zu erfolgen, dass die in der Verfassung vorgesehenen Zuständigkeitsverteilungen und Funktionen möglichst erhalten bleiben. [1]






> meine frage: wann speilt die richtige auslegung eine rollen
> und wann muss ich die verhältnismäßigkeit thematisieren
> (etwa immer?) ?


Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zum Teil auch als Übermaßverbot bezeichnet wird, ist ein ungeschriebener, aus dem Wesen der Grundrechte folgender Verfassungsgrundsatz und zählt zum Kernbereich des materiellen Rechtsstaates. Weder die Gesetzgebung bei der Rechtssetzung noch die ausführende Gewalt bei der Ermessensausübung dürfen etwas Übermäßiges anordnen. Den Bürger belastende Hoheitsakte sollen möglichst wenig in die Rechtssphäre des einzelne eingreifen. Eingriffe müssen im Einzelfall geeignet (tauglich), erforderlich (als das mildestmögliche Mittel notwendig) und verhältnismäßig (proportional im Mittel-Zweck-Verhältnis) sein. [1]


>  ist es nicht so, dass insbesondere zivilgerichte unter dem
> stiochwort der mittelbaren drittwirkung bei der auslegung
> unbetsimmter rechtsbegriffe die grundrecht zu
> berücksichtigen haben und ich in einer urteilsbeschwrde
> gegen zivilgerichtsurteile auf die richtige auslegung
> abstellen muss? was ist bei urteile gegen strafgerichte'?
>  wann thematisiere ich die verhältnismäßigkeit des urteils
> und wann die frage, ob einfaches recht grundrechtskonform
> ausgelegt wurde???
>  



Die Gleichsetzung der Unverhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs mit der Verletzung der Wesensgehaltsgarantie stößt auf Bedenken. Da die Grundrechte Elemente objektiver Ordnung und subjektive Rechte sind, müssen sich Grundrechtseingriffe sowohl an der Garantie eines absoluten Wesensgehalts nach Art 19 Abs. 2 als auch an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Eine Grundrechtsbeschränkung ist verhältnismäßig (im weiteren Sinne), wenn sie

- einen verfassungsmäßigen Zweck verfolgt und
- zur Erreichung dieses Zwecks
- geeignet ist,
- erforderlich (notwendig) ist und
- verhältnismäßig im engeren Sinne ist (Rechtsgüterabwägung).

Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass die Bedeutung des zur Geltung zu bringenden Rechtsguts unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Rechtsgut steht, das zurücktreten muss. [1]




Quellen:
[1] Staats- und Verfassungsrecht, Maier

Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
urteilsvb: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:02 Mi 03.06.2009
Autor: der_puma

ok...

aber wenn ich nun ein urteil im rahmen einer vb prüfe...welche prüfungspunkte habe ich da abzudecken?

in vielen falllösungen wird auf die verhältnismäßigkeit des urteils gar nicht, in anderen sehr wohl eingeganegn

manchmal wird nur erötert, ob die entsprechenden regelungen richtig ausgelegt wurde...

wir muss ich also das (was zb im pieroth/schlink ausgeführt ist ) trennen? also richtige auslegung und verhältnismäßigkeit des urteils???


lg

Bezug
                        
Bezug
urteilsvb: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:34 Mi 03.06.2009
Autor: Josef

Hallo,


>  
> aber wenn ich nun ein urteil im rahmen einer vb
> prüfe...welche prüfungspunkte habe ich da abzudecken?
>  
> in vielen falllösungen wird auf die verhältnismäßigkeit des
> urteils gar nicht,

In diesen Fällen ist dann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und brauch nicht besonders geprüft zu werden.


>  in anderen sehr wohl eingeganegn



>  
> manchmal wird nur erötert, ob die entsprechenden regelungen
> richtig ausgelegt wurde...

>  
> wir muss ich also das (was zb im pieroth/schlink ausgeführt
> ist ) trennen? also richtige auslegung und
> verhältnismäßigkeit des urteils???
>  

Die Anwendung der Verfassung setzt ihre Auslegung voraus. Verfassungsinterpretation ist zunächst (aber nicht nur) Auslegung des geschriebenen Verfassungsgesetzes. Deshalb können die Methoden zur Auslegung einfacher Gesetze herangezogen werden:

a) Die grammatische Auslegung (Wortlautinterpretation)
b) die systematische Auslegung
c) die teleologische Auslegung
d) die historische Auslegung

Bei der Verfassungsinterpretation kommt der systematischen Auslegung besonderes Gewicht zu.

Bei der verfassungskonformen Auslegung geht es nicht um die Auslegung der Verfassung selbst, sondern um die Auslegung der im Rang unter der Verfassung stehenden sog. einfachen Rechtsnormen. Wenn die Auslegung einer Norm auf  verschiedenen Weise vorgenommen werden kann, nämlich so, das sie in Widerspruch zur Verfassung tritt, und so, dass sie mit der Verfassung vereinbar ist, ist die mit der Verfassung vereinbare Möglichkeit der Auslegung zu wählen. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut und am  klar erkennbaren Zweck der auszulegenden Norm.

> meine frage: wann speilt die richtige auslegung eine rollen und wann muss > >ich die >verhältnismäßigkeit thematisieren (etwa immer?) ?

.

Oft müssen wir feststellen, dass der Wortlaut zu eng oder zu weit gefasst ist, und die Norm abweichend von ihrem Wortlaut erweiternd oder einengend auslegen. Ausnahmevorschriften werden grundsätzlich eng ausgelegt. Hier gelten dann die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
urteilsvb: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:55 Mi 03.06.2009
Autor: der_puma

ok... und wann der verhältnismäßigkeit einfach abzutun ist kommt wohl auf den konkrten einzelfall an oder?

kurz ein bsp:
wenn prinzessin caroline ein schadensersatzanspruch eines deutschen zivilgerichts wegen veröffentlichter fotos von ihr und ihrem kind verwehrt wird, wie prüfe ich dann die verfassungsmäßigkeit des urteils bei der rechtfertigung?

geht es in diesem beispeil darum , dass das gericht bei auslegeung der normen des privatrechts den einfluss der grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt hat ( allgemeiens persönlichkeitsrecht) oder um die verhältnismäßigkeit????? was wäre denn der legitime zweck des urteils überhaupt?

lg

Bezug
                                        
Bezug
urteilsvb: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:42 Do 04.06.2009
Autor: Josef

Hallo,

> ok... und wann der verhältnismäßigkeit einfach abzutun ist
> kommt wohl auf den konkrten einzelfall an oder?
>  
> kurz ein bsp:
> wenn prinzessin caroline ein schadensersatzanspruch eines
> deutschen zivilgerichts wegen veröffentlichter fotos von
> ihr und ihrem kind verwehrt wird, wie prüfe ich dann die
> verfassungsmäßigkeit des urteils bei der rechtfertigung?
>  
> geht es in diesem beispeil darum , dass das gericht bei
> auslegeung der normen des privatrechts den einfluss der
> grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt hat (
> allgemeiens persönlichkeitsrecht) oder um die
> verhältnismäßigkeit????? was wäre denn der legitime zweck
> des urteils überhaupt?
>  



Die Fachgerichte und die Verfassungsgerichte prüfen bei ihren Entscheidungen, ob ein Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) die Grundrechte einer Partei verletzt. Das BVerfG hat hierbei das letzte Wort, weil es auch Entscheidungen der Fachgerichte auf Grundrechtsverstöße überprüfen kann. Das ´BVerfG versteht sich deshalb als „Hüter der Verfassung“.

Das BVerfG prüft also, ob ein Akt der öffentlichen Gewalt Grundrechte des Beschwerdeführers oder eines seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, und 104 enthaltenen Rechte verletz wird und ob der Eingriff in diese Rechte gerechtfertigt ist; z.B. durch einen Gesetzesvorbehalt und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Prinzip des Rechtsstaats (Art. 19, 20 GG) hergeleitet und bedeutet, dass der Staat nicht übertrieben reagieren darf (Übermaßverbot).

Im der Regel wird das BVerfG auch immer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben. Eine eindeutige Entscheidung wird es wohl aufgrund der umfangreichen Sachverhalte und des komplizierten Rechts in den wenigsten Fällen geben und ist eher in der Theorie zu begründen!



Viele Grüße
Josef


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