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Aufgabe | Klären Sie diesen Fall |
Hallo,
angenommen Herr Z hebt bei einer Auktion die Hand, um seinen plötzlich inder Tür erscheinenden Freund F zu grüssen. In diesem Augenblick erhält er den Zuschlag vom Auktionator.
Muss er die Ware abnehmen und zahlen?
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:06 So 24.10.2010 | Autor: | Josef |
Hallo bubblegun,
die Erklärung kann als objektiver Tatbestand abgegeben werden z.B. durch
schlüssiges oder konkludentes Handeln (auch "schlüssiges Verhalten"), d.h. wenn der Adressat der Willenserklärung aus dem Verhalten des Erklärenden (das allerdings sozialtypisch sein muss) ohne Zweifel auf dessen Willen schließen kann, z.B. wenn du wortlos einen Linienbus besteigst.
Der subjektive / innere Tatbestand der Willenserklärung, der eigentliche "Wille" , zerfällt in drei Bestandteile:
Dem Handlungswillen, d.h. das äußere Verhalten des Erklärenden steht mit seinem Willen in Einklang (beispielsweise nicht gegeben, wenn jemand auf einer Kunstauktion einschläft und dabei aufgrund eines schlechten Traumes abwehrend die Hand hebt, was der Auktionator als Gebot ansieht).
Dem Erklärungswillen, d.h. der Erklärende ist sich bewusst, dass er gerade eine Erklärung, die Rechtsfolge nach sich zieht, abgibt (beispielsweise nicht gegeben, wenn jemand im Zustand der Volltrunkenheit sein Mountain-Bike mit der Bemerkung "kannste hab*n, brauch's nicht mehrF" dem Barkeeper "schenkt" und diesem den Schlüssel gibt.
Dem Rechtsbindungswillen (auch. Geschäftswille), d.h. der Erklärende will einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführen, er will sich rechtlich binden (beispielsweise nicht gegeben, wenn jemand sich auf einer Bestellkarte verschreibt und einen "Drehfehler" beim Aufschreiben der Bestellnummer begeht).
Viele Grüße
Josef
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