Umsatzsteuer < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 10:10 Mi 11.02.2009 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Eine Unternehmerin erstellt ihre Umsatzsteuererklärung.
Sie vermietet eine Wohnung an eine Studentin und eine an einen Arzt. Beide Wohnungen werden für je 3000 von einem Maler gestrichen |
Hey!
Also beide Umsätze sind steuerbar aber nicht steuerpflichtig.Was ist mit den Malerarbeiten?
Nach § 15 UstG können Leistungen die von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden.
Also sie kassiert Nettomiete und zahlt keine Ust.
Kann sie nun die Malerarbeiten als Vorsteuer geltentmachen oder nicht?
Ich tippe auf ja, da sie Unternehmerin im Sinne des §2 des UstG ist und die Arbeiten für ihr Unternehmen ausgeführt werden!
Bin aber nicht sicher!
Was denkt Ihr??
Lieben Gruß Timmi
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 11:34 Mi 11.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> Eine Unternehmerin erstellt ihre Umsatzsteuererklärung.
> Sie vermietet eine Wohnung an eine Studentin und eine an
> einen Arzt. Beide Wohnungen werden für je 3000 von einem
> Maler gestrichen
> Hey!
>
> Also beide Umsätze sind steuerbar aber nicht
> steuerpflichtig.
> Was ist mit den Malerarbeiten?
> Nach § 15 UstG können Leistungen die von einem anderen
> Unternehmer für sein eigenes Unternehmen als Vorsteuer
> abgezogen werden.
> Also sie kassiert Nettomiete und zahlt keine Ust.
> Kann sie nun die Malerarbeiten als Vorsteuer geltentmachen
> oder nicht?
>
> Ich tippe auf ja, da sie Unternehmerin im Sinne des §2 des
> UstG ist und die Arbeiten für ihr Unternehmen ausgeführt
> werden!
>
> Bin aber nicht sicher!
> Was denkt Ihr??
>
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksteilen (z.B. Wohnungen, Zimmer, Läden). Auch die üblichen Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung, wie z.B. die Flur- und Treppenreinigung fallen unter die Steuerbefreiung.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für die Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen entfallen, welche der Vermieter oder Verpächter zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet oder in Anspruch nimmt.
Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn auf die Steuerbefreiung der Miet- oder Pachtumsätze wirksam verzichtet wird.
Auf die Steuerbefreiung kann der Grunstückseigentümer verzichten, soweit er diese Leistungen an andere Unternehmer zur Nutzung in deren Unternehmen ausführt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er Laden- Büro oder Praxisräume an Gewerbetreibende oder freiberufliche Tätige vermietet. Der Verzicht, die so genannte Option, kann wegen des dann möglichen Vorsteuerabzugs zweckmäßig sein.
Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Unterhaltskosten eines Gebäudes ist dem Grunde nach nur zulässig, wenn das Gebäude zum Unternehmensvermögen gehört. Der Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen, als das Gebäude für steuerfreie Zwecke (z. B. als Arztpraxis oder für steuerfreie Vermietung) verwendet wird
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 12:40 Mi 11.02.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo Josef!
Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
>
> Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für die
> Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen und
> sonstige Leistungen entfallen, welche der Vermieter oder
> Verpächter zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet
> oder in Anspruch nimmt.
Geht das daraus hervor, dass die Umsätze aus V+V grundsätzlich nicht der Ust unterliegen oder steht dieses Vorsteuerabzugsverbot irgendwo im Gesetz?
> Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn
> auf die Steuerbefreiung der Miet- oder Pachtumsätze wirksam
> verzichtet wird.
> Auf die Steuerbefreiung kann der Grunstückseigentümer
> verzichten, soweit er diese Leistungen an andere
> Unternehmer zur Nutzung in deren Unternehmen ausführt. Dies
> ist zum Beispiel der Fall, wenn er Laden- Büro oder
> Praxisräume an Gewerbetreibende oder freiberufliche Tätige
> vermietet. Der Verzicht, die so genannte Option, kann wegen
> des dann möglichen Vorsteuerabzugs zweckmäßig sein.
Ja, ist mir bekannt: § 9 UstG
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:24 Mi 11.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> >
> > Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für die
> > Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen und
> > sonstige Leistungen entfallen, welche der Vermieter oder
> > Verpächter zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet
> > oder in Anspruch nimmt.
>
> Geht das daraus hervor, dass die Umsätze aus V+V
> grundsätzlich nicht der Ust unterliegen oder steht dieses
> Vorsteuerabzugsverbot irgendwo im Gesetz?
>
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2) 1Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
12. a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|