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Steuern- Splitting-Verfahren: Rückfrage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:15 Di 07.02.2012
Autor: Owen

Aufgabe
Bert ist ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Amsterdam und betreibt einen Fleischhandel in Deutschland. Er erzielt ausschließlich inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist in zweiter Ehe mit Antje verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Antje erzielt Nebeneinkünfte aus Klavierunterricht in den Niederlanden i.H.v. 7500 Euro. Bert zahlt an seine geschiedene Ehefrau Ayten aus erster Ehe Unterhalt i.H.v. 10000 Euro. Ayten lebt seit ihrer Scheidung in der Türkei. Ist Bert einkommenssteuerpflichtig in Deutschland? Kann Bert das Splitting-Verfahren bzw. das Realsplitting anwenden?


Hallo Leute,

zur Anwendung des Splitting Verfahrens müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein. Da Bert eine natürlich Person ist und ausschließlich inländische Einkünfte hat , ist er erweitert unbeschränkt steuerpflichtig unter der Annahme, dass er einen Antrag gestellt hat. Nun schaue ich mir Antje an. Gemäß §1a Abs. 1 EStG müsste sie Staatsangehörige eines EU/EWR Staates sein, einen Ehepartner innerhalb der EU/EWR haben und unbeschränkt steuerpflichtig sein. Die ersten beiden Bedingungen sind erfüllt. Sie hat aber ausschließlich Einkünfte in den Niederlanden, keine in Deutschland. Demnach müsste das Ehesplitting nicht möglich sein. Laut Lösung ist es aber möglich, weil sie scheinbar doch fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das verstehe ich nicht. Warum ist sie das?

        
Bezug
Steuern- Splitting-Verfahren: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 12:45 Di 07.02.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Bert ist ein niederländischer Staatsangehöriger mit
> Wohnsitz in Amsterdam und betreibt einen Fleischhandel in
> Deutschland. Er erzielt ausschließlich inländische
> Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist in zweiter Ehe mit
> Antje verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Antje
> erzielt Nebeneinkünfte aus Klavierunterricht in den
> Niederlanden i.H.v. 7500 Euro. Bert zahlt an seine
> geschiedene Ehefrau Ayten aus erster Ehe Unterhalt i.H.v.
> 10000 Euro. Ayten lebt seit ihrer Scheidung in der Türkei.
> Ist Bert einkommenssteuerpflichtig in Deutschland? Kann
> Bert das Splitting-Verfahren bzw. das Realsplitting
> anwenden?
>  

>  
> zur Anwendung des Splitting Verfahrens müssen beide
> unbeschränkt steuerpflichtig sein.

[ok]

> Da Bert eine natürlich
> Person ist und ausschließlich inländische Einkünfte hat
> , ist er erweitert unbeschränkt steuerpflichtig unter der
> Annahme, dass er einen Antrag gestellt hat.

[ok]

>  Nun schaue ich
> mir Antje an. Gemäß §1a Abs. 1 EStG müsste sie
> Staatsangehörige eines EU/EWR Staates sein, einen
> Ehepartner innerhalb der EU/EWR haben und unbeschränkt
> steuerpflichtig sein.

[ok]

>  Die ersten beiden Bedingungen sind
> erfüllt.

[ok]

> Sie hat aber ausschließlich Einkünfte in den
> Niederlanden, keine in Deutschland. Demnach müsste das
> Ehesplitting nicht möglich sein. Laut Lösung ist es aber
> möglich, weil sie scheinbar doch fiktiv unbeschränkt
> steuerpflichtig ist. Das verstehe ich nicht. Warum ist sie
> das?


Ist der steuerpflichtige im Ausland ansässig, wird er auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.004 € betragen. Der zuletzt genannte Betrag ist nach der Ländergruppeneinteilung ggf. zu kürzen.

Quelle: Amtliches Einkommensteur-Handbuch 2010; § 1 Abs. 3 EStG;


Bei einem Antrag auf Anwendung der unbeschränkten Steuerpflichtig stehen dem Steuerpflichtigen bestimmte familienbezogene Steuervergünstigungen zu, darüber hinaus bei EU- Bzw. EWR-Staatsangerhörigen ehegattenbezogene Vergünstigungen sowie der Abzug von Unterhaltsleistungen im Sonderausgabenbereich.


siehe hierzu § 1a Abs. 1 EStG


Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
Steuern- Splitting-Verfahren: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:29 Di 07.02.2012
Autor: Owen

Hallo Josef,

danke für die Antwort. Ich hätte eine Verständnisfrage zum §3 Abs. 1 EStG. Die Voraussetzungen sind also erfüllt, wenn entweder 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.004 € betragen? Bei Bert treffen beide Bedingungen zu, aber bei Antje trifft nur die zweite zu.Sie hat laut Aufgabenstellung als scheinbar niederländische Staatsangehörige nur Einkünfte in den Niederlanden. Mit anderen Worten hat sie in Deutschland nichts zu versteuern. Die Bedingung mit den 90% fällt demnach weg. Die zweite mögliche Bedingung ist die Grenze von 8004 Euro. Da sie mit 7500 Euro unter dieser Grenze liegt, würde sie somit die zweite Bedingung erfüllen, aber nicht die erste. Ist das quasi der Weg? Aber wenn es so wäre, dann könnte doch genauso ein Franzose[EU-Staatsangehöriger] mit in Frankreich zu versteuerndem Einkommen von 7000 Euro [unter 8001 Euro] und mit Ehefrau in Italien [ Ehepartner innerhalb der EU] fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sein. Wo ist dann aber der persönliche Bezug zu Deutschland? Das ist mir noch nicht ganz klar. Oder verstehe ich da was falsch?

Gruß

Owen

Bezug
                        
Bezug
Steuern- Splitting-Verfahren: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:07 Di 07.02.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,


>  
> danke für die Antwort. Ich hätte eine Verständnisfrage
> zum §3 Abs. 1 EStG. Die Voraussetzungen sind also
> erfüllt, wenn entweder 90 % der deutschen Einkommensteuer
> unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer
> unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.004 €
> betragen? Bei Bert treffen beide Bedingungen zu, aber bei
> Antje trifft nur die zweite zu.Sie hat laut
> Aufgabenstellung als scheinbar niederländische
> Staatsangehörige nur Einkünfte in den Niederlanden. Mit
> anderen Worten hat sie in Deutschland nichts zu versteuern.
> Die Bedingung mit den 90% fällt demnach weg. Die zweite
> mögliche Bedingung ist die Grenze von 8004 Euro. Da sie
> mit 7500 Euro unter dieser Grenze liegt, würde sie somit
> die zweite Bedingung erfüllen, aber nicht die erste. Ist
> das quasi der Weg? Aber wenn es so wäre, dann könnte doch
> genauso ein Franzose[EU-Staatsangehöriger] mit in
> Frankreich zu versteuerndem Einkommen von 7000 Euro [unter
> 8001 Euro] und mit Ehefrau in Italien [ Ehepartner
> innerhalb der EU] fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig in
> Deutschland sein. Wo ist dann aber der persönliche Bezug
> zu Deutschland? Das ist mir noch nicht ganz klar. Oder
> verstehe ich da was falsch?
>  


Hat der Steuerpflichtige in Deutschland keinen Wohnsitz und auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wird er begünstigt, wenn er Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist und nach  § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (Rz 30 Alternative 2).

"Ein verheirateter Steuerpflichtiger, dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, wird auch dann nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte insgesamt nicht mehr als 16008 € betragen (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 iVm Nr. 2 Satz 2 EStG)."

Quelle: ABC-Führer,  Lohnsteuer, Hartz-Meeßen-Wolf; Schäffer/Poeschel; Seite 1987



Die Ehegatten sind verheiratet und leben im einem EU-Staat. Der Ehemann hat nur Einkünfte in Deutschland. Die ausländischen Einkünfte der Ehefrau liegen unter 8.004 € (Grundtarif) und sind somit in Deutschland nicht zu versteuern. Somit betragen die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten mindestens 90 % (nur aus Gewerbebetrieb des Ehemanns in Deutschland) der deutschen ESt.


Die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden, da beide Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU sind und in einem EU-Mitgliedsstaat wohnen.

Der Ehemann wird als unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 3 EStG behandelt, da seine eigenen Einkünfte in voller Höhe der deutschen ESt unterliegen. Die ausländischen Einkünfte der Ehefrau unterliegen wegen der geringen Höhe (unter 8.004 € Grundtariffreibetrag) nicht der deutschen ESt. Seine Ehefrau ist ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung sind anzuwenden.

Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
Steuern- Splitting-Verfahren: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:30 Di 07.02.2012
Autor: Owen

Achso, jetzt ist es mir klar geworden. Vielen Dank für die Hilfe.

Bezug
                                        
Bezug
Steuern- Splitting-Verfahren: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:32 Di 07.02.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Achso, jetzt ist es mir klar geworden. Vielen Dank für die
> Hilfe.

Gern geschehen!


Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


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