Steuerbarkeit v. Verlinkungen < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:10 Mi 12.09.2012 | Autor: | annetta |
Aufgabe | Fall:
-Professor x hat eine eigene Homepage.
-Auf dieser Homepage verlinkt er ein Unternehmen in dem sein Student seine
Diplomarbeit schreibt.
Auf seiner Homepage verlinkt er auch Firmen, die regelmäßige Veranstaltungen an der Uni sponsoren |
Fragen:
Wie ist dieser Fall steuerlich zu behandeln?
ALso,insbesondere sollte(als allgemeine Frage) geklärt werden, ob die Verlinkung auf wissenschaftliche Quellen im Internet steuerpflichtig ist?
Hat jemand eine Idee (am Besten mti Quelle), wie dieses Problem gelößt werden könnte?
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 20:50 Mi 12.09.2012 | Autor: | Josef |
Hallo annetta,
"Sobald ihr regelmäßig mit Einnahmen rechnet, wobei es nicht darauf ankommt wie hoch eure Einnahmen nun wirklich sind, sondern alleine die Absicht auf Dauer und regelmäßig Einnahmen erzielen zu wollen, reicht um ein Meldepflicht gegenüber den Finanzamt in kraft zu setzen."
Quelle
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 05:09 Do 13.09.2012 | Autor: | Josef |
Hallo annetta,
"Erhält eine Hochschule im Rahmen einer Auftrags- oder Ressortforschung Zahlungen von Dritten (z. B. Privatpersonen oder Unternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaften, Stiftungen oder Vereine, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts) im Leistungsaustausch, vgl. Tz. 6, sind diese Zahlungen Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die unter den Voraussetzungen des Abschnitt 5 KStR zur Annahme eines BgA führen. Die Voraussetzungen, insbesondere das Erreichen der Umsatzgrenzen, müssen jeweils auf der Ebene der einzelnen Einrichtung (in der Regel des jeweiligen Instituts) vorliegen
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen (z. B. an Fahrzeugen des Fuhrparks oder als Logo auf der Internet-Homepage der Hochschule) begründet keinen BgA, wenn die Leistung der Hochschule sich auf die Duldung der angebrachten Werbung beschränkt. Die Einnahmen sind in diesem Falle dem vermögensverwaltenden Bereich der Hochschule zuzuordnen.
Wenn neben der Duldung der Werbung weitere Leistungen hinzutreten (z. B. das werbewirksame Abstellen der Fahrzeuge oder die Kontaktvermittlung zwischen potentiellen Werbeträgern und den Werbeunternehmen, z. B. durch eine Verlinkung auf die Webseiten des Werbeunternehmens) wird ein BgA angenommen soweit im übrigen die Voraussetzungen des Abschnitts 5 Abs. 1 – 7 KStR 1995 erfüllt sind. Die Gewinnermittlung hat nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Eine pauschale Gewinnermittlung in analoger Anwendung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ko mmt nicht in Betracht."
BgA = Betriebe gewerblicher Art
Fundstelle(n):
NWB DokID: MAAAB-41307
Viele Grüße
Josef
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