Schadensersatz < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:11 Do 22.05.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe |
K gibt dem G ein Gemälde zur Aufbewahrung.
Dieser verkauft es an X.
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Hey!
Das K kein Anspruch auf Herrausgabe hat, hab ich geprüft.
Hat er Anspruch auf Schadensersat von G?
Wenn ja, nach welchem § ?
Gruß Timmi
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:17 Do 22.05.2008 | Autor: | Timmi |
§818 II?
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:11 Do 22.05.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
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> K gibt dem G ein Gemälde zur Aufbewahrung.
> Dieser verkauft es an X.
>
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> Hey!
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> Das K kein Anspruch auf Herrausgabe hat, hab ich geprüft.
> Hat er Anspruch auf Schadensersat von G?
> Wenn ja, nach welchem § ?
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G verkauft (§ 433 BFB) die Sache an X, der wegen seiner Gutgläubigkeit Eigentum vom Nichtberechtigten G erwirbt (§§ 929, 932 BGB). X zahlt G den vereinbarten Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB), den K von G herausverlangen kann.
Kann das Erlangte nicht mehr herausgegeben werden, ist Wertersatz zu leisten nach § 818 Abs. 2 BGB.
Viele Grüße
Josef
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