Rechtswegerschöpfung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Hallo ihr Lieben,
ich habe einen Fall vorliegen, bei dem ich eine Verfassungsbeschwerde prüfe. Es geht darum, dass ein Künstler sich gegen ein strafrechtliches Urteil mittels einer Verfassungsbeschwerde wehren möchte, weil er seine Grundrechte verletzt sieht. Das Urteil wurde allerdings vom Amtsgericht erlassen. Im Sachverhalt sind dann keine näheren Angaben dazu, dass er den Rechtsweg erschöpft hat...
Allerdings kann es nicht sein, dass ich an dieser Stelle bereits rausfliege... Gibt es irgendwelche Sondervorschriften, wann der Rechtsweg doch erschöpft ist?
Vielen Dank schonmal
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:19 So 29.07.2012 | Autor: | Josef |
Hallo gabi.meire,
"Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass vor ihrer Einlegung der Rechtsweg ausgeschöpft, d.h. der für den betroffenen Gegenstand vorgesehene Instanzenzug durchlaufen werden muss (z.B. Widerspruch bzw. Einspruch und Klage in allen möglichen Instanzen, Ausnahmen in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)."
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Maier; efv-Verlag, Achim; 4. Auflage; ISBN 3-8168-1014-4; Seite 346; Nr. 8.3.5.3.1 e)
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|