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Prüfungsrecht: widerspruch
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:02 Fr 04.08.2006
Autor: KatjaNg

wie lange hat eine Prüfungskommission Zeit, um ein widerspruch zu bearbeiten und dann den Prüfling zu benachrichten? Es handelt sich hierbei um ein Widerspruch zu einer nicht bestandenen externen Prüfung im Beruf Hauswirtschaft. im Februar war sie und innerhalb eines Monats wurde der Widerspruch eingereicht, bis jetzt is keiner erreichbar noch kommt eine Antwort. falls ihr auch nichts wisst, mir würde auch schon web seiten genügen (hab noch keine gefunden). Dank im vorraus

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
Prüfungsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:39 Fr 04.08.2006
Autor: Josef

Hallo Katja,

nach § 75 VwGO (Verwaltungsgerichtsordung) muss über einen Widerspruch innerhalb einer angemessen Frist entschieden werden. Als angemessene Frist gelten 3 Monate.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

[]Fundstelle



[]Fundstelle 2

Viele Grüße
Josef


Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

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