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Pensionszusagen: Korrektur
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:30 So 21.11.2010
Autor: BlackGarfield1

Aufgabe
Die Behandlung von Verpflichtungen aus Pensionszusagen in der Handels- und Steuerbilanz

Die Behandlung von Verpflichtungen aus Pensionszusagen in der Handels- und Steuerbilanz

Unternehmen können für Ihre Arbeitnehmer zukünftige Versorgungsleistungen gewähren, indem sie beispielsweise eine Versicherung abschließen oder eine Beteiligung an einem Pensionsfond oder unmittelbare Versorgungszusagen versprechen. Dies kann eine eigene betriebliche Alters- oder Invalidenversorgung sein, hierbei kann es sich um eine Zusage für eine lebenslange Rente oder um eine einmalige Kapitalzahlung handeln. Diese Verpflichtungen werden in den Unternehmen bilanziell als Rückstellungen behandelt, da deren Höhe zum Zeitpunkt der Zusage unklar sind.

Rückstellungen für Pensionen werden in der Bilanz auf der Passivseite als ein eigener Posten ausgewiesen. Durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetzt (BilMoG) haben sich Teile der Vorschriften für die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen verändert.

Pensionsrückstellungen können seit dem Inkrafttreten der BilMoG nicht mehr aus der Steuerbilanz in die Handelsbilanz unverändert übernommen werden, somit ist die handelsrechtliche GoB auch für die Steuerbilanz maßgeblich, es sei denn die Behandlung ist steuerrechtlich eigens geregelt.

In der Handelsbilanz werden für die Pensionsverpflichtungen folgende Ansätze angewandt:

Passivierungspflicht für Neuzusagen (ab dem 31.12.1986 erteilte Zusagen);
Passivierungswahlrecht für Altzusagen (vor dem 01.01.1987 erteilte Zusagen);
Passivierungswahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen, welche von einer anderen Versorgungseinrichtung erfüllt werden, für die das Trägerunternehmen aber einzustehen hat;

In der Steuerbilanz sind Pensionsrückstellungen nur anzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. schriftliche Zusagen, einklagbarer Rechtsanspruch, keine Vorbehalte die Zusagen zu widerrufen.

Die Bewertung von Pensionsrückstellungen erfolgte bisher in der Höhe des Betrages, der nach kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, in der Praxis wird meist nach dem steuerlichen Teilwert bewertet. Nach dem BilMoG muss die Höhe des „Erfüllungsbetrages“ angesetzt werden, somit wird der zu erfüllende Betrag zurückgestellt. Künftig müssen die Gehalts- und Rentensteigerungen in die Bewertung der Rückstellungen einbezogen werden, anstatt nur eine Untergrenze anzusetzen. Zur Berechnung der Werte können verschiedene Methoden angewandt werden.

Rückstellungen von mehr als einem Jahr sind gem. §253 Abs. 2 HGB zwingend abzuzinsen, da sie mit dem Zeitwert geführt werden. Die Abzinsung kann bei Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen jetzt auf Basis eines durchschnittlichen Marktzinssatzes über 15 Jahre Restlaufzeit, statt wie bisher über die vergangenen 7 Jahre erfolgen. Diesen Zinssatz gibt die Deutsche Bundesbank monatlich bekannt. Ziel ist es, eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erreichen und damit eine angemessene Information des Bilanzlesers.

Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sind gem. §246 Abs. 2 HGB entgegen dem ansonsten bestehenden Saldierungsverbot mit diesen Schulden zu verrechnen. Entsprechendes gilt für die zugehörigen Aufwendungen aus der Abzinsung und Erträge aus dem zu verrechnenden Vermögen. Dies ist notwendig, um die Bilanzverlängerungen, die die neuen Regelungen bei der Bewertung von Pensionszusagen bewirken, auszugleichen, ansonsten würde die Bilanz unrealistisch aufgebläht.

Im Anhang des Jahresabschlusses sind mit Inkrafttreten des BilMoG zusätzlich zu den bisher aufzuführenden Beträgen für laufende Pensionen Angaben zum angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren, zu den Zinssätzen, der angewandten Sterbetafel und den Annahmen über die Gehalts- und Rentensteigerungen zu machen. Wenn Verpflichtungen aus Pensionszusagen mit Planvermögen saldiert wurden, ist dies unter Angabe der Anschaffungskosten und des beizulegenden Wertes der verrechneten Vermögensgegenstände anzuzeigen.

Die Bilanzierung von Pensionszusagen nach dem BilMoG bringt eine Reihe von Veränderungen mit sich. Hier sind insbesondere zu nennen die realistischere Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten durch die Einbeziehung von Gehalts- und Rentensteigerungen, wodurch in gewissem Sinn eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften erfolgt ist und eine Vereinfachung der Rechnungslegung bzw. Vereinheitlichung von Bewertungsmethoden und damit verbesserte Vergleichbarkeit verschiedener Jahre und Unternehmen.


Was meint ihr, trifft das die Sache oder habe ich was vergessen??

Danke
LG Alex

        
Bezug
Pensionszusagen: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:48 So 21.11.2010
Autor: Josef

Hallo BlackGarfield1,


>  Die Behandlung von Verpflichtungen aus Pensionszusagen in
> der Handels- und Steuerbilanz
>  
> Unternehmen können für Ihre Arbeitnehmer zukünftige
> Versorgungsleistungen gewähren, indem sie beispielsweise
> eine Versicherung abschließen oder eine Beteiligung an
> einem Pensionsfond oder unmittelbare Versorgungszusagen
> versprechen. Dies kann eine eigene betriebliche Alters-
> oder Invalidenversorgung sein, hierbei kann es sich um eine
> Zusage für eine lebenslange Rente oder um eine einmalige
> Kapitalzahlung handeln. Diese Verpflichtungen werden in den
> Unternehmen bilanziell als Rückstellungen behandelt, da
> deren Höhe zum Zeitpunkt der Zusage unklar sind.
>

[ok]

"Mit der Direktzusage einer Versorgung (Pensionszusage - vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) verspricht der ArbG dem ArbN in arbeitsrechtlich verbindlicher, idR schriftlicher  Form, ihm im Versorgungsfall eine Werks- oder Betriebspension in bestimmter Höhe zu zahlen.

Betriebliche Altersversorgung (BetrAV) umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN vom ArbG zugesagt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG).

Die betriebliche Altersversorgung (BetrAV) beruht auf Regelungen des Arbeits-, Sozial- und Versicherungsrechts. Bei einer Altersversorgung iSd BetrAVG muss der ArbG mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) absichern. Außerdem dürfen Leistungsansprüche erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden; eine Ausnahme gilt nur für Abfindungen
Biologisches Ereignis idS ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. IdR gilt das erst ab Alter 60 (bei nach dem 31.12.2011 erteilter Versorgungszusage ab Alter 62), wenn nicht eine niedrigere Altersgrenze auf Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz (zB bei Piloten) beruht." [1]



> Rückstellungen für Pensionen werden in der Bilanz auf der
> Passivseite als ein eigener Posten ausgewiesen. Durch das
> Bilanzrechtmodernisierungsgesetzt (BilMoG) haben sich Teile
> der Vorschriften für die Bilanzierung von
> Pensionsrückstellungen verändert.
>

[ok]


„Die handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen sind abschließend und umfassend in § 249 HGB aufgeführt. In diesen Katalog gehören z.B. die zwingend vorgeschriebenen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse Verbindlichkeiten. da für ungewisse Verbindlichkeiten kein Wahlrecht besteht, sind Pensionszusagen ausnahmslos zu passivieren, soweit sie nach dem 31.12.1986 zugesagt worden sind;  für ältere Pensionszusagen besteht  nach Art. 28 EGHGB weiterhin ein Rückstellungswahlrecht." [2]




Quellen:
[1] ABC-Führer, LSt; Hartz-Meeßen-Wolf
[2] Handels- und Gesellschaftsrecht; efv



Bezug
        
Bezug
Pensionszusagen: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:08 So 21.11.2010
Autor: Josef

Hallo Alex,


>
> Pensionsrückstellungen können seit dem Inkrafttreten der
> BilMoG nicht mehr aus der Steuerbilanz in die Handelsbilanz
> unverändert übernommen werden, somit ist die
> handelsrechtliche GoB auch für die Steuerbilanz
> maßgeblich, es sei denn die Behandlung ist steuerrechtlich
> eigens geregelt.
>


"Nach § 249 HGB müssen für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen in der Handelsbilanz gebildet werden. Entsprechend dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz hat die handelsrechtliche Passivierungspflicht die Passivierungspflicht für Pensionszusagen in der Steuerbilanz zur Folge, wenn die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 und 2 EStG vorliegen. Für laufende Pensionen und Anwartschaften au Pensionen, die vor dem 1.1.1987 rechtsverbindlich zugesagt worden sind (Altzusagen), gilt nach Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum HGB in der durch Gesetz vom 19.12.1985 geänderten Fassung weiterhin das handels- und steuerrechtliche Passivierungswahlrecht."


Quelle: Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2009



Bezug
        
Bezug
Pensionszusagen: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:10 Mo 22.11.2010
Autor: Josef

Hallo Alex,


>  
> Rückstellungen von mehr als einem Jahr sind gem. §253
> Abs. 2 HGB zwingend abzuzinsen, da sie mit dem Zeitwert
> geführt werden. Die Abzinsung kann bei Rückstellungen
> für Pensionsverpflichtungen jetzt auf Basis eines
> durchschnittlichen Marktzinssatzes über 15 Jahre
> Restlaufzeit, statt wie bisher über die vergangenen 7
> Jahre erfolgen. Diesen Zinssatz gibt die Deutsche
> Bundesbank monatlich bekannt. Ziel ist es, eine
> realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und
> Ertragslage des Unternehmens zu erreichen und damit eine
> angemessene Information des Bilanzlesers.
>



[ok]


"Für die Verpflichtungen aus einer Pensionszusage ist gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Handelsbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden." [1]


Quelle:

[1] Bibliographische Angaben (entnommen aus NWB Recherche):
NWB Fach 17 Seite 2089
NWB 2006 Seite 3201
NWB DokID: ZAAAC-03934



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