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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:25 Do 19.03.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo!
Ich weiß,dass Pensionen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehöhren.
Aber welche Nr. in § 19 EstG ist die richtige,
Nr.1 wegen...öffentlichen Dienst
Nr.2 wegen... Ruhegelder
Betriebsrenten gehören zu Nr.2 da: früheres Dienstverhältnis, richtig?
Fruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:46 Do 19.03.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
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> Ich weiß,dass Pensionen zu den Einkünften aus
> nichtselbstständiger Arbeit gehöhren.
> Aber welche Nr. in § 19 EstG ist die richtige,
> Nr.1 wegen...öffentlichen Dienst
> Nr.2 wegen... Ruhegelder
>
> Betriebsrenten gehören zu Nr.2 da: früheres
> Dienstverhältnis, richtig?
>
Altersbezüge an Beamte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgezahlt werden, sind unabhängig vom Alter stets steuerbegünstigte Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Altersbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Versogungsbezüge liegen vor, wenn
- Betriebsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug gezahlt wird
- Betriebsrente wegen Erreichen einer Altersgrenze gezahlt wird und wer das 63. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(Stand: 2006)
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:51 Do 19.03.2009 | Autor: | Timmi |
Alles klar Josef,
vielen Dank
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:13 Do 19.03.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo Josef!
ich habe doch noch eine Frage dazu ´
> > Ich weiß,dass Pensionen zu den Einkünften aus
> > nichtselbstständiger Arbeit gehöhren.
>
>
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> > Aber welche Nr. in § 19 EstG ist die richtige,
> > Nr.1 wegen...öffentlichen Dienst
> > Nr.2 wegen... Ruhegelder
> >
> > Betriebsrenten gehören zu Nr.2 da: früheres
> > Dienstverhältnis, richtig?
> >
>
>
> Altersbezüge an Beamte, die nach beamtenrechtlichen
> Grundsätzen ausgezahlt werden, sind unabhängig vom Alter
> stets steuerbegünstigte Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Nr.
> 1 EStG).
>
> Altersbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung gelten
> nur unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte
> Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
>
> Versogungsbezüge liegen vor, wenn
>
> - Betriebsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder
> als Hinterbliebenenbezug gezahlt wird
>
> - Betriebsrente wegen Erreichen einer Altersgrenze gezahlt
> wird und wer das 63. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter
> das 60. Lebensjahr vollendet hat.
In §19 Abs.2 steht ja das ein Teil dieser Bezüge steuerbegünstigt ist.
Wenn nun die Frage lautet:
Ordnen sie die Einkünfte der richtigen Art zu!:
Pension oder Betriebsrecnte, müsste es doch etwas aus Abs. 1 sein.
Ich möchte wissen welches zu welcher Nummer gehört.
Sind also Ruhegelder Pensionen?
Gruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:03 Do 19.03.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
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> In §19 Abs.2 steht ja das ein Teil dieser Bezüge
> steuerbegünstigt ist.
>
> Wenn nun die Frage lautet:
>
>
> Ordnen sie die Einkünfte der richtigen Art zu!:
> Pension oder Betriebsrecnte, müsste es doch etwas aus Abs.
> 1 sein.
> Ich möchte wissen welches zu welcher Nummer gehört.
> Sind also Ruhegelder Pensionen?
>
>
Als Betriebsrente kommen in Betracht: Leistungen aus einer
- Direktzusage,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung,
- Pensioskasse oder einem
- Pensionsfonds.
Vor dem Finanzamt sind Betriebsrenten nicht gleich Betriebsrenten.
Für die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
- Die Zahlungen werden wie die Pension eines Beamten in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit versteuert (Werkspensionen). Dazu zählen Leistungen aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse.
- Die Zahlungen werden wie Renten aus einer privaten Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuert. Das gilt für Betriebsrenten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.
Renten aus einer Direktzusage (Pensionszusage) und aus einer betrieblichen Unterstützungskasse werden als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in voller Höhe besteuert. Grund für die volle Besteuerung: Während der aktiven Beschäftigungszeit habt weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Beiträge hierfür als Arbeitslohn versteuert. Es handelt sich also wie bei Beamten um die reine Form der nachgelagerten Besteuerung.
Diese Betriebsrenten erkennt man daran, dass der frühere Arbeitgebert auch noch im Ruhestand jährlich eine Lohnsteuerkarte verlangt.
Bei diesen Werkspensionen kommt es entscheidend darauf an, ob es sich steuerlich um Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs- 2 EStG handelt. Die durch den Versorgungs-Freibetrag begünstigten Versorgungsbezüge sind z.T. beispielhaft in § 19 Abs. 2 EStG aufgezählt.
§ 19 Abs. 1 EStG regelt die Zugehörigkeit der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
§ 19 Abs. 2 EStG regelt, was Versorgungsbezüge sind.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:21 Do 19.03.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo Josef!
Vielen Dank für die ausführliche Hilfestellung!
Ist folgendes richtig:
Lehrer X bekommt eine Pension.
Diese ghört gemäß § 19 Abs.1 Nr.2 zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.( nicht gemäß Nr1!)
und sie ist steuerbegünstigent zu behandeln gemäß § 19 Abs2 Nr.1a.
Ok?
Gruß Timmi
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