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Aufgabe | 1) Gilt der Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts auch gegenüber den Grundrechten?
2) Kann es verfassungswidrige Verfassungsnormen geben? |
Hallo,
die Fragen stehen oben.
Befinde mich im 2. Semester WiWi Grundstudium (Bachelor) und hab oben stehende Fragen zu der Ö-Recht Vorlesung.
Meine Lösungsansätze (weiß aber nicht, ob sie richtig sind, deswegen wende ich mich jetzt an euch):
1) Europarecht verdrängt das innerstaatliche Recht, vernichtet es jedoch nicht. Das mitgliedstaatliche Recht gilt also weiter, wird aber nicht mehr angewandt, wenn ihm Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Bei Sachverhalten, die nicht die Europäische Gemeinschaft oder die EU berühren, bleibt es bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts. Daher beschränkt sich das Europarecht auf einen Anwendungsvorrang.
Eingriffe in Grundrechte müssen allerdings immer auf ein förmliches Gesetz gestützt werden
2) Stichwort: Verfassungsbeschwerde?
Grüße, Christian.
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt
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Hi Christian,
ersteinmal herzlich *smile* !!!
> 2) Kann es verfassungswidrige Verfassungsnormen geben?
Beispiel Wehrpflicht:
Erstmals hat das Bundesverfassungsgericht in dieser aktuellen Entscheidung den Grundsatz der Rechtsgleichheit ausdrücklich als eines der Grundprinzipien der Verfassung eingestuft, für welche die sog. "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG gilt. Art. 12a GG hat eben doch nicht denselben Rang wie der Grundsatz der Rechtsgleichheit; die rein formale Argumentation, es handele sich um eine "Spezialregelung" zu Art. 3 GG, ist demnach nicht tragfähig. Vielmehr ist Art. 12a GG eine "verfassungswidrige Verfassungsnorm", welche vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden kann, wenn die Negation des Grundsatzes der Rechtsgleichheit zwischen Männern und Frauen durch Art. 12a GG nicht »aus evident sachgerechten Gründen« (so schon BVerfGE 30, 1, 24) gerechtfertigt ist. Die Gründe, die für eine auf Männer beschränkte Wehrpflicht angeführt werden, können jedoch eine Prüfung auf Sachgerechtigkeit jedenfalls unter den heutigen Bedingungen nicht mehr bestehen.
weitere Beispiele:
- die Institution des staatlichen Religionsunterrichts
- die Drittstaatenregelung gemäß Art. 16a Abs. 2 GG
Liebe Grüße
Analytiker
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 11:19 Mo 23.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft. Europäische Gesetze gelten überall in der Europäischen Union. Das EU-Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg ist das höchste Gericht der EU. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Urteile des Gerichtshofes gelten in allen Ländern der Europäischen Union und können von keinem nationalen Gericht angetastet werden.
Der Gerichtshof entscheidet beispielsweise, ob in einem Einzelfall gegen EU-Recht verstoßen wurde. Er entscheidet aber auch endgültig, wie strittige Texte in den Verträgen zu verstehen sind. Der Gerichtshof gestaltet dadurch europäisches Recht fort und sichert, dass das Gemeinschaftsrecht in allen EU-Ländern gleich ausgelegt wird. Damit kommt dem Europäischen Gerichtshof eine bedeutende Rolle in der Entwicklung der europäischen Integration zu.
Das Europäische Parlament, dem der Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union wichtig ist, nutzt seine Kompetenzen, um die Einhaltung der Menschenrechte einzufordern.
Wichtig:
Die elementaren Grundsätze des GG und seine Wertordnung dürfen nicht angetastet werden. Das ergibt sich aus Art. 79 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht darf EG-Rech, das diese Grenzen überschreitet, für unanwendbar erklären.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 12:27 Mo 23.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
> 2) Kann es verfassungswidrige Verfassungsnormen geben?
> Hallo,
>
> Meine Lösungsansätze (weiß aber nicht, ob sie richtig sind,
> deswegen wende ich mich jetzt an euch):
>
>
> 2) Stichwort: Verfassungsbeschwerde?
>
Insbesondere im Steuerrecht werden viele Steuergesetze als verfassungswidrig angesehen und liegen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
So z.B. hat mit Beschluss v. 27. 2. 2007 - 8 K 549/06 QAAAC-40134 der 8. Senat des FG Niedersachsen dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Pendlerpauschale mit der Verfassung vereinbar ist. Der Senat hält die Vorschrift für verfassungswidrig.
Viele Grüße
Josef
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Aufgabe | "Auf den Kanzler kommt es an!" - Hat dieser Slogan verfassungsrechtliche Grundlage? |
Hallo ihr beiden,
vielen Dank für eure kompetenten Antworten - hat mir sehr geholfen.
Ich denke, ich kann noch eine Frage nachschieben?!
Unser Ö-Recht Prof hat uns nämlich ne ganze Menge von Kontrollfragen zukommen lassen, die sich aber leider nicht immer mit dem Script beantworten lassen!
1) "Auf den Kanzler kommt es an!" - Hat dieser Slogan verfassungsrechtliche Grundlage?
- Bin mir hier auch unsicher auf was die Frage abzielt, würde aber mit dem "Kanzlerprinzip" antworten (also Art. 64,65 (besonders 65I), 58 GG.
Nun noch ein paar Fragen speziell zu den Grundrechten:
2) Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Schwere eines Grundrechtseingriffs und den Anforderungen an seine verfassungsmäßige Zulässigkeit?
3) §81a Strafprozessordnung ermächtigt die Strafvervolgungsbehörden zur Anordnung der Blutabnahme bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind. Welche Funktion erfüllt diese Gesetzesvorschrift in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte?
4) Gibt es ein Grundrecht auf
a) Polizei
b) Demokratie
c) Haschischkonsum
d) Verfassungsbeschwerde?
Meine Antwortversuche:
2) mit der Frage kann ich irgendwie überhaupt nix anfangen?! Denke nur, dass man bei den meisten GR eine Interessenabwägung hat z.B. Privatinteressen vs. Öffentliche Interessen...
3) leider auch keine Idee, evtl. 2II?
4)
a) Kann man evtl. aus Art. 2II schließen
b) Ergibt sich evtl. aus Art 1III, da ein Demokratischer Staat nur mit diesen Prinzipien existieren kann - aber eigentlich ist es ja erst in Art. 20 erwähnt - und damit kein Grundrecht worauf man sich berufen kann - und eigentlich schließen die GR ja eher darauf zurück, dass man ein GR auf einen "Rechtsstaat hat" - aber die Staatsform nicht grundrechtlich einklagen kann?
c) Könnte man aus Art. 2 schließen, doch nach Interessenabwägung kommt man zu einem negativen Ergebnis
d) Art. 17?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Liebe Grüße, Christian.
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 07:37 Di 24.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
>
> 1) "Auf den Kanzler kommt es an!" - Hat dieser Slogan
> verfassungsrechtliche Grundlage?
>
> - Bin mir hier auch unsicher auf was die Frage abzielt,
> würde aber mit dem "Kanzlerprinzip" antworten (also Art.
> 64,65 (besonders 65I), 58 GG.
>
Aus Art. 65 Satz 1 und 2 GG ergibt sich klar und eindeutig, dass der Bundeskanzler die gesamte politische Verantwortung für die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag trägt. Er bestimmt die Richtlinien der Politikl. Innerhalb dieser Richtlinien leiten die Bundesminister ihren Geschäftsbereich zwar selbständig, aber im Kern verantwortlich gegenüber dem Bundeskanzler.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 65 Satz 1 GG); leitet die Geschäfte der Bundesregierung (Art. 65 Satz 4 GG); führt den Vorsitz im Kabinett (§ 22 Abs. 1 GeschOBReg):
Eine Organisationsform, in der der Bundeskanzler also eine herausragende Stellung hat, bezeichnet man als das Kanzlerprinzip. Es gibt noch zwei weitere Führungsformen, die das Kanzlerprinzip ergänzen, mämlich:
- das Ressortprinzip
- das Kollegialprinzip (Kabinettsprinzip).
Nach Art. 64 Abs. 1 GG werden die Bundesminister vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Der Bundestag hat hier kein formelles Mitbestimmungsrecht.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 08:00 Di 24.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
> 3) §81a Strafprozessordnung ermächtigt die
> Strafvervolgungsbehörden zur Anordnung der Blutabnahme bei
> Personen, die einer Straftat verdächtig sind. Welche
> Funktion erfüllt diese Gesetzesvorschrift in Bezug auf die
> Wahrung der Grundrechte?
>
> Meine Antwortversuche:
> 3) leider auch keine Idee, evtl. 2II?
>
Das Grundgesetz geht von dem Grundsatz aus, dass eine Einschränkung eines Grundrechts nur dann möglich ist, wenn dies im Grundrechtsartikel selbst vorgesehen ist.
Die Einschränkbarkeit von Grundrechten wird bei solchen Grundrechten am deutlichsten, die einen sog. Gesetzesvorbehalt haben. Gesetzesvorbehalt bedeutet: in dem Grundrechtsartikel selbst steht, dass in das Grundrecht nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (z.B. durch eine Verordnung) eingegriffen werden darf.
Beispiele für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalten:
- Art. 2 Abs. Abs. 2 Satz 3 GG
- Art. 8 Abs. 2 Gg
- Art. 11 Abs. 2 GG
Für die Grundrechte gelten darüber hinaus, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Vorbehalt aufweisen, ungeschriebene Vorbehalte. Die Grundrechte stehen unter dem Gebot der Gemeinverträglichkeit. Dahinter verbirgt sich das Recht des Mitmenschen, vor den Gefahren geschützt zu werden, die vom unangemessenen Gebrauch der Grundrechte her drohen.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 08:40 Di 24.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
> 4) Gibt es ein Grundrecht auf
> a) Polizei
> b) Demokratie
> c) Haschischkonsum
> d) Verfassungsbeschwerde?
>
> Meine Antwortversuche:
> 4)
> a) Kann man evtl. aus Art. 2II schließen
> b) Ergibt sich evtl. aus Art 1III, da ein Demokratischer
> Staat nur mit diesen Prinzipien existieren kann - aber
> eigentlich ist es ja erst in Art. 20 erwähnt - und damit
> kein Grundrecht worauf man sich berufen kann - und
> eigentlich schließen die GR ja eher darauf zurück, dass man
> ein GR auf einen "Rechtsstaat hat" - aber die Staatsform
> nicht grundrechtlich einklagen kann?
> c) Könnte man aus Art. 2 schließen, doch nach
> Interessenabwägung kommt man zu einem negativen Ergebnis
> d) Art. 17?
>
Allgemeines:
Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte, die in der Verfassung verankert sind. Sie dienen vor allem der Abwehr staatlicher Eingriffe. Sie gewähren grundsätzlich keine Leistungsrechte.
Die Frage liegt nahe, ob die Grundrechte dem Einzelnen auch das Recht gewähren, vom Staat etwas zu fordern. Lediglich in außergewöhnlichen Fällen kann der Bürger Leistungen fordern und einklagen.
Die Verfassungsbeschwerde kann sich gegen Akte aller drei Gewalten richten. Sie ist also auch gegen Maßnahmen der Gesetzgebung möglich. Der Beschwerdeführer muss die Verletzung von Grundrechten oder in art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten geltend machen. Er muss in eigenen Grundrechten betroffen sein.
Petitionen sind nach Art. 17 GG Biten und Bescherden. Jederman kann solche Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung richten. Damit erhält jeder das Recht, sich auch außerhalb förmlicher Verfahren mit seinen Sorgen und Nöten an die zuständigen stellen zu wenden.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:55 Mi 25.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo,
Verfassungsbeschwerde, ein dem Staatsbürger eingeräumter Rechtsbehelf, mit dem er Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Grundrechte abwehren kann. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.
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Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:09 Do 26.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
> 4) Gibt es ein Grundrecht auf
> c) Haschischkonsum
> c) Könnte man aus Art. 2 schließen, doch nach
> Interessenabwägung kommt man zu einem negativen Ergebnis
Recht auf Rausch
Damit widerspricht der Psychiater dem Lübecker Landgericht, das Haschisch mit dem Hinweis freigegeben hatte, daß auch Alkohol - eine viel gefährlichere Droge - frei verfügbar sei. Nach Ansicht des Landgerichts gehöre der Rausch ebenso wie Essen, Trinken und Sex zu den fundamentalsten Bedürfnissen des Menschens. Das Recht auf Rausch müssen deswegen im Rahmen der freien Entfaltung der Persönlichkeit geschützt sein. Das Bundesverfassungs-gericht sieht das anders: "Das Sich-Berauschen gehört nicht zu einem Bereich freier Persönlichkeitsentfaltung." Auch Täschner hält dagegen: Er hält den Rausch nicht für einen Teil des allermenschlichsten Zentralbereichs. "Der Rausch entspricht keinem sozial ausgerichteten Grundbedürfnis."
Fundstelle hier
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:18 Do 26.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
> 4) Gibt es ein Grundrecht auf
> b) Demokratie
21.Das Recht auf Demokratie. Wir alle haben das Recht, an der Regierung unseres Landes mitzuarbeiten. Jeder Erwachsene hat das Recht, seine Politiker selbst zu wählen.
Fundstelle hier
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:40 Do 26.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
> 4) Gibt es ein Grundrecht auf
> a) Polizei
Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
Die Bundesregierung kann die Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes einsetzen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.
Fundstelle
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:55 Do 26.07.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Christian,
Der Auftrag der deutschen Polizeien ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Dazu hat die Polizei durch Polizeiverfügungen und sonstige Maßnahmen und in einigen deutschen Ländern auch durch Polizeiverordnungen Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und teilweise auch für die Öffentliche Ordnung abzuwehren (Prävention). Des Weiteren erforscht die Polizei strafbare und ordnungswidrige Handlungen (Repression), wobei sie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen hat und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen trifft, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Außerdem schützt die Polizei private Rechte, falls ein gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und widrigenfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde und nimmt sonstige ihr von Rechts wegen obliegende Aufgaben war.
Aufgaben der BPdL nach dem Verwaltungsabkommen sind:
* Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass, wie z.B.
- bei Gefahrenlagen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach Art. 35 Abs. 3 Grundgesetz (GG)
- bei einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung eines Bundeslandes nach Art. 91 Abs. 2 GG
- im Verteidigungsfall nach Art. 115f GG
* Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass bei Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GG und
* Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes.
Fundstgelle
Viele Grüße
Josef
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Hallo Josef,
danke für deine Antworten.
Leider argumentierst du hier nicht aus dem Grundrecht raus, sondern ziehst andere Gesetze und Rechtsvorschriften herbei.
Habe die Fragen mittlerweile am Mittwoch meinem Prof. in einer Fragestunde gestellt und darauf Antworten erhalten.
Grüße,
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