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Minderjährige ohne Zustimmung: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:50 Di 22.02.2011
Autor: Xnyzer

Aufgabe
Ein 15-jähriger Junge macht ohne Kenntnis der Eltern einen Ausflug mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Er hat keinen Fahrschein.
Muss er eine Strafe zahlen, wenn er erwischt wurde?


Ich habe diese Aufgabe mit Lösung aus einem Buch.
Laut Lösung muss der Junge nicht zahlen. Die Eltern auch nicht.
Grund: Es liegt kein gültiger Vertrag vor.
Die Eltern wussten nichts von dem Ausflug und genehmigen diesen auch nicht nachträglich.

Kann das sein?
Dann müsste ja niemand unter 18 Jahren mehr eine Fahrkarte kaufen..

        
Bezug
Minderjährige ohne Zustimmung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:54 Di 22.02.2011
Autor: Josef

Hallo,

> Ein 15-jähriger Junge macht ohne Kenntnis der Eltern einen
> Ausflug mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Er hat
> keinen Fahrschein.
>  Muss er eine Strafe zahlen, wenn er erwischt wurde?
>  
> Ich habe diese Aufgabe mit Lösung aus einem Buch.
>  Laut Lösung muss der Junge nicht zahlen. Die Eltern auch
> nicht.
>  Grund: Es liegt kein gültiger Vertrag vor.
>  Die Eltern wussten nichts von dem Ausflug und genehmigen
> diesen auch nicht nachträglich.
>  
> Kann das sein?
>  Dann müsste ja niemand unter 18 Jahren mehr eine
> Fahrkarte kaufen..


"Doch was macht man, wenn es sich um minderjährige „Schwarzfahrer“ handelt? Ändert dies etwas an der Zahlungsverpflichtung des erhöhten Beförderungsentgeltes, welche sich aus dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit den AGB des jeweiligen Verkehrsunternehmens ergibt?

Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und wird unterschiedlich gelöst:"

[]siehe hier




Beachte auch:

  1.

      "Von einem Minderjährigen kann wegen einer „Schwarzfahrt“ ein erhöhtes Beförderungsentgelt nur verlangt werden, wenn ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag zustandegekommen ist.
   2.

      Fehlt es an einem wirksamen Beförderungsvertrag, hat der Minderjährige Wertersatz gem. § 818 II BGB in Höhe des üblichen Beförderungsentgelts zu leisten."

[]Quelle


Viele Grüße
Josef


Bezug
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