Geschäftsfähigkeit < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:44 So 01.11.2009 | Autor: | Sasilein |
Aufgabe | Opa Günther schenkt seinem 5-jährigen Enkel eine Spiegelreflexkamera im wert von 700 EUR. Ist dies rechtswirksam? |
Nun meine Frage, dürfte das Kind diese rein rechtlich annehmen? Es ist ja nunmal geschäftsunfähig...
(Ich hab mir dieses Beispiel nicht ausgedacht....)
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:35 So 01.11.2009 | Autor: | Josef |
> Opa Günther schenkt seinem 5-jährigen Enkel eine
> Spiegelreflexkamera im wert von 700 EUR. Ist dies
> rechtswirksam?
> Nun meine Frage, dürfte das Kind diese rein rechtlich
> annehmen? Es ist ja nunmal geschäftsunfähig...
> (Ich hab mir dieses Beispiel nicht ausgedacht....)
Hallo,
Geschäftsunfähige Personen können nicht rechtswirksam handeln. Ihre Willenserklärungen sind lt. § 105 (1) nichtig. Jegliches Rechtsgeschäft kann nur der gesetzliche Vertreter für den Geschäftsunfähigen abschließen. Nach § 104 sind geschäftsunfähig Kinder unter sieben Jahren.
Der Geschäftsunfähige kann nur durch seinen gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern, Vormund) rechtsgültige Willenserklärungen abgeben.
Die Schenkung (§ 516 BGB) ist eine Zuwendung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Schenker und Beschenkter müssen sich einig über die Unentgeltlichkeit sein. Die Schenkung kommt wie jeder Vertrag durch zwei Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) zustanden und ist wegen der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen ein einseitig verpflichtender Vertrag.
Eine Schenkung ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft; ein einseitig verpflichtender Vertrag.
Viele Grüße
Josef
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