Frage zu Abstandsflächen < Bauingenieurwesen < Ingenieurwiss. < Vorhilfe
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Hallo zusammen
Mein Frage bezieht sich auf
§5 BauGB - Abstandsflächen
(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der
Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.
Nun würde ich gerne wissen, was der nachbarschützende Teil ist.
Meine vermutung wäre, dass die normalen Abstandsflächen in Richtung Straße gelten und der nachbarschützende Teil links und rechts zu den Nachbargrundstücken einzuhalten ist.
Wäre toll, wenn mir da jemand helfen könnte. Danke schonmal
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 08:59 Mo 25.09.2006 | Autor: | Loddar |
Hallo Urmel!
Für welches Bundesland ist denn diese BauO?
Gruß
Loddar
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Hi Loddar
Die BauO gilt für Baden-Württemberg
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Ok, mein eigentliches Problem hat sich erledigt. Lesen bildet manchmal halt doch
"Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis zu 5 m Breite mindestens 2 m."
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