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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:15 Sa 10.01.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo Leute!
Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt geht gemäß § 774 BGB die Forderung auf den Hauptschuldner über.
Frage:
Was ist die Anspruchsgrundlage, wenn der Bürge sein Geld vom Hauptschuldner haben will?
Ist es § 765i.V.m §774BGB?
Das denke, da ja die Forderung des Gläubigers an den Bürgen im 765 er ihren Ursprung hat.
Andererseits:
Was ist wenn es sich ,wie üblich, um einen Auftrag handelt.
Also A sagt zu B: Bürge für mich und B willigt ein.
Dann kann ja B gemäß § 670 Ersatz der Aufwendungen von A(hier die Gläubigerbefriedigung) verlangen.
Was geht vor?
Vielen Lieben Dank!
Es grüßt Timmi
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:23 Sa 10.01.2009 | Autor: | Timmi |
Das ging ja mal wieder schnell!
Vielen Dank!
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