BVerfG Menschenrechte < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Hallo Zusammen ,
ich lerne für eine Klausur, dabei ist mir ein Zusammenhang völlig unklar.
Es geht um die allgemeinen Gleichheitsrechte, die ja kurz zusammengefasst besagen, dass alle Menschen vor dem Gesetz her gleich sind und eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein muss.
Im meinem Skript steht zusätzlich noch der Verweis zum BVerfG und das Stichwort Willkürverbot.
Was bedeutet das jetzt? Ich verstehe den Kontext nicht. Bedeutet das einfach nur, dass das BVerfG eine Ungleichbehandlung ahnden kann?
Liebe Grüße
Sarah
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:18 So 30.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo Sarah,
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> ich lerne für eine Klausur, dabei ist mir ein Zusammenhang
> völlig unklar.
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> Es geht um die allgemeinen Gleichheitsrechte, die ja kurz
> zusammengefasst besagen, dass alle Menschen vor dem Gesetz
> her gleich sind und eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt
> sein muss.
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> Im meinem Skript steht zusätzlich noch der Verweis zum
> BVerfG und das Stichwort Willkürverbot.
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> Was bedeutet das jetzt? Ich verstehe den Kontext nicht.
> Bedeutet das einfach nur, dass das BVerfG eine
> Ungleichbehandlung ahnden kann?
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„Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlicher einleuchtender Grund für eine Ungleich- oder Gleichbehandlung nicht zu finden ist. Der Gleichheitssatz enthält somit ein Willkürverbot.
Für die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG ist also immer die entscheidende Frage zu stellen:
Gibt es für die Regelung einen sachlich einleuchtenden Grund? Wenn ja: dann ist die Regelung nicht willkürlich!
Ob ein sachlich einleuchtender Grund vorliegt, richtet sich wesentlich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachverhalts. Aber auch aus der Wertordnung des Grundgesetzes können sich Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung ergeben.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Regelung verstößt nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil eine andere Regelung vernünftiger gewesen wäre.
Hierzu sagt das Bundesverfassungsgericht:
„Es ist nicht Sache eines Gerichts, auch nicht des Bundesverfassungsgerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessengruppe aus die gerechteste denkbare Lösung darstellt.““[1]
"Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Gerichte wegen gleichheitsverletzender Rechtsprechung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Verletzungen des einfachen Rechts sind für das BVerfG unbeachtlich; es greift auf Antrag nur ein, wenn ein Gericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Das BVerfG prüft, ob Gerichte bei der Ausfüllung von Generalklauseln, bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe des einfachen Rechts und bei der Abwägung der Interessen der Prozessbeteiligten den Gleichheitssatz beachten. "[2]
Quelle:
[1] Staatsrecht – Grundgesetz; Bayerische Verwaltungsschule
[2] Staats- und Verfassungsrecht; efv Erich Fleischer Verlag, Achim
Viele Grüße
Josef
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