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Forum "Jura" - §303 (2) BGB "untunlich"
§303 (2) BGB "untunlich" < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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§303 (2) BGB "untunlich": Recht auf Besitzaufgabe
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:24 So 25.01.2009
Autor: emilderverzweifelnde

Hallo Leute;
Im §303(2) heißt es, das eine besitzaufgabe dem gläubiger vorher angedroht werden muss, sofern die Androhung nicht untunlich ist.
jetzt mine frage:
heißt untunlich soviel wie nicht machber, also unmöglich zu tun?
LG
emilderverzweifelnde

        
Bezug
§303 (2) BGB "untunlich": Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:34 Mo 26.01.2009
Autor: Josef

Hallo,


>  Im §303(2) heißt es, das eine besitzaufgabe dem gläubiger
> vorher angedroht werden muss, sofern die Androhung nicht
> untunlich ist.
>  jetzt mine frage:
>  heißt untunlich soviel wie nicht machber, also unmöglich
> zu tun?




vergleiche: inopportun

Synonyme: unangenehm, ungelegen, unzeitig
ist Synonym von: unpassend
wird referenziert von: unangebracht, ungelegen, untunlich



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
§303 (2) BGB "untunlich": Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:13 Mo 26.01.2009
Autor: emilderverzweifelnde

vielen dank für die schnelle antwort!
heißt untunlich also nicht machbar..ich kapiers leider net so ganz;)
mfg

Bezug
                        
Bezug
§303 (2) BGB "untunlich": Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 01:40 Di 27.01.2009
Autor: Josef

Hallo,


>  heißt untunlich also nicht machbar..

nein.


(augenblicklich) nicht günstig, nicht angebracht



Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
§303 (2) BGB "untunlich": Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 20:01 Do 29.01.2009
Autor: emilderverzweifelnde

ok danke!

Bezug
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