2 fragen alllgemeines schuld. < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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hallo,
zwei fragen zum zivilrecht...
1) wenn der schuldner eine bsonderes interesse an der abnahme der leistungs hat oder dies teil des pflichtenprogramms des gläubigers ist, können unter umständen gläubiger und schuldnerverzug gleichzeitig vorliegen?
hat der vertragteil, der die leistung angeboten hat ( ist darin auch die mahnung zu sehen die 286 voraussetzt?), dann einen anspruch aus 280 I, II, 286 und 304??? wenn er zb mehraufwendungen tätigen muss, wiel er die sache weite rzu behalten hat, kann er dann auf beide anspruchsgrundlagen zurückkommen ???
2) a und b schließnen einen kaufvertrag über eine auto unter eigentumsvorbehalt. a schließt dann aber einen wirksamen übereigenungsvertag mit c über das auto. wenn b nun bezahlt , ist er dann eigentümer?
so eine bsp fall aus unserer vorlesung. der eigentumsvorbehalt ist ja letztlich nihcts anderes als eine übereignung unter einer aufschiebenden bedingung...in 161 gelten vorschriften über verfügungen während der schwebezeit...wenn b also bezahl kann er nach 161 I eigentümer werden, allerdings gilt ja auch 161 III... wenn man keine angeben hat, muss man dann davon ausgehen, dass c gutgläubig war oder muss man ihm boswilligkeit unterstellen, weil a ihm das auto nihct übergeben, sondern nur den herausgabeanspruch abtreten kann??
gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 09:18 Di 30.06.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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