276 I Bgb < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:18 Mi 29.04.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
im 276 I BGB ist im kontext des allgemeinen schuldrechts normiert,dass der schuldner insbesondere vorsatz und fährlassigkeit zu vertrteten hat und eine schwere haftung im falle der übernahme eines beschaffungsrisikos in betracht kommt.
meine frage lautet, wie ich diese norm dogmatisch einordnen muss?
wenn es zu eine konkretisierung einer gattungsschuld kommt und der entsprechnede leistunsgegenstand untergeht, sodass nach 275 I die leistungspflich erlischt.... wie komm ich dann auf den 276 I ( es ist ja denkbar dass der untergang des leistungsgegensatnds auf der fahrlässigkeit beruht oder der schuldner sonst irgendwie dafür haften muss)
ich würde auf 283 iVm 280 rekurrieren und damit einen sekundäranspruch des gläubigers prüfen... in diesem falle würde auf die pflichtverletzung des schuldners im sinne des 276 I zu sprechen kommen?? ist das so der richtige weg den 276 I in ne fallbearbeitung mit ein zu beziehen ??
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:11 Do 30.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
§§ 280 I, II, 276 I, II, 286 bei Verzug, 280 III, 281 I 1, II
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist das Vertretenmüssen des Schuldners weitere Voraussetzung für mögliche Ansprüche des Gläubigers. Nach dieser Vorschrift muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ein Verschulden des Schuldners bei feststehender Pflichtverletzung wird also widerleglich vermutet.
Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, also für jedes Verschulden einzustehen. Vorsätzlich handelt derjenige, der die Pflichtverletzung mit Wissen und Wollen begeht, fahrlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§276 Abs. 2 BGB). Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind grundsätzlich zulässig, wobei die Haftung des Schuldners für Vorsatz im Voraus nicht erlassen werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB).
Der Schadenersatz bei nachträglicher, also nach Abschluss des Rechtsgeschäfts eingetretener Unmöglichkeit, richtet sich nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V. § 283 BGB. Der wahlweise mögliche Aufwendungsersatzanspruch ist in § 284 BGB geregelt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat.
Viele Grüße
Josef
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